Wegen eines verrutschten Kommas im Überweisungsformular hat eine Mutter 450 Euro für eine gebrauchte Kinderhose zahlen müssen - statt des Höchstgebotes von 10 €.
Entschieden hat das Amtsgericht Trier (Az.: 31 C 422/13). Aus einer Pressemitteilung ergibt sich das Unglück. Eine Frau hatte eine Hose im Internet ersteigert, die Überweisung aber unsauber ausgefüllt. So erhielt die Verkäuferin nicht 10,00 sondern 1.000 Euro.
Auf den Fehler wurde zwar per E-Mail hingewiesen – ohne die Antwort abzuwarten gab die vermögenslose Verkäuferin aber den unverhofften Geldsegen sofort wieder aus. Erst vor Gericht einigten sich beide auf einen Vergleich:
Die Hälfte des eingeklagten Betrags von 990 Euro zahlt nach dem Vergleich die Verkäuferin ratenweise zurück.
Umstritten war die Anwendung des § 818 III des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB. Die Käuferin hatte ja alles ausgegeben. Folglich fragte sich, ob und inwiefern sie noch bereichert war.
Anmerkung:
Das Rechtssystem hätte zugelassen, danach zu entscheiden, was Treu und Glauben entspricht. Treu und Glauben richten sich nach den Wertvorstellungen der Allgemeinheit und der beteiligten Verkehrskreise. Eine repräsentative Umfrage zu Treu und Glauben hätte ergeben, was den Wertvorstellungen der Allgemeinheit und der beteiligten Verkehrskreise entspricht.