Jeder kennt sie: die so genannten Emoticons. Unbekannt war bis dato die Verwendung in Arbeitszeugnissen: Ein Vorgesetzter hatte bei einem unterschriebenen Arbeitszeugnis auch ein Smiley angebracht. Da dies jedoch ein trauriger Smiley war, lies er den Inhalt des Zeugnisses i.S.d. § 109 Gewerbeordnung, GewO, in einem fragwürdigen Lichte erscheinen. Der Kläger rief daher das Gericht zur Zeugnisberichtigung an.
Das ArbG Kiel (Az. 5 CA 80b/13, noch nicht veröffentlicht) gab der Klage statt und urteilte nun:
„Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Zeugnis ohne Geheimzeichen. Ein Smiley in der Unterschrift mit heruntergezogenem Mundwinkel enthält eine negative Aussage des Arbeitgebers über den Arbeitnehmer, die der Arbeitnehmer nicht hinnehmen muss.“
Nicht überraschen wird, wenn Urteile künftig traurige Smiley verbieten - selbst wenn sie sachlich gerechtfertigt sind.