Entschieden hat das Landgericht Düsseldorf in einem Urteil mit dem Az.: 33 O 95/13 U.
Das Urteil
Tatsächlich habe es sich bei der telefonischen Befragung um eine vorgetäuschte, nicht um eine echte Marktforschungsbefragung gehandelt. Denn diese Befragung habe einzig dazu gedient, die bereits zur Verfügung stehenden Adressdaten noch „zielgerichteter verkaufen und dadurch einen Mehrwert im Adresshandel begründen zu können.“ Grundsätzlich seien zwar unerbetene Telefonanrufe zu Markt- und Meinungsforschungszwecken zulässig, aber nur, wenn der Anruf weder das beauftragende Unternehmen noch dessen Produkt unmittelbar oder mittelbar erkennbar mache. Vorliegend seien „Sponsoren“ aber nur zu Tarnzwecken genannt worden, um den eigentlichen Empfänger der Adressdaten zu verdecken.
Anmerkung
Das Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung, wonach dann, wenn zuletzt noch um eine Einwilligung zu Telefonanrufen gebeten wird, das Marktforschungsinterview rechtswidrig ist. Dann nämlich wird aus der telefonischen Marktforschungsbefragung ein Werbeanruf, für den das Verbot des § 7 Abs. 2 UWG gilt. Das ist der Grund dafür, warum die Berufsethik der Markt- und Sozialforscher es verbietet, überhaupt nach einer solchen Einwilligung zu fragen und eine strikte Anonymisierung der Befragungsdaten verlangt. (§ 4 Abs. 2 der „Erklärung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zum IHK/ESOMAR Internationalen Kodex für die Praxis der Markt- und Sozialforschung“).