Der Sachverhalt
Ein Schweizerisches Medienunternehmen, die spätere Verfügungsbeklagte, veröffentlichte auf ihrer Internetseite einen Artikel zum Verfügungskläger in dem es u.a. um ein Strafverfahren gegen den Verfügungskläger wegen des Vorwurfs des Stalkings ging. Der Artikel zeigte drei Bilder auf denen der Verfügungskläger auf dem Weg zum Gerichtsgebäude zu sehen war, wobei dessen Gesicht durch einen Schal teilweise verdeckt war. Außerdem wurde der Verfügungskläger im Artikel als „Deutscher“ sowie „N.“ identifiziert und u.a. sein Alter angegeben.
Nach erfolgloser Abmahnung verfolgte der Verfügungskläger im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens einen Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte mit dem Inhalt, dass dieser die weitere Veröffentlichung der Fotos sowie der genannten identifizierenden Angaben im streitgegenständlichen Artikel untersagt wird. Das Landgericht Köln erließ das begehrte Verbot. Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung weitestgehend.
Die Entscheidungsgründe
Das OLG Köln (Az. 15 U 62/12, Urt. v. 11.09.2012) stellte in seinem Urteil zunächst klar, dass die Zuständigkeit der deutschen Gerichte vorliegend nach § 32 Zivilprozessordnung, ZPO, zu bejahen ist, da der Online-Artikel objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland aufweist. Das Gericht leitete dies vor allem daraus ab, dass der Verfügungskläger in der Überschrift des Artikels als „Deutscher“ bezeichnet und seine Nationalität im Artikel selbst auch noch einmal angesprochen wurde. Hinzu kam, dass der Verfügungskläger zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hatte. Unerheblich war dagegen, dass die Verfügungsbeklagte mit ihrer Website keine deutschen Werbekunden ansprach.
Bezüglich der streitgegenständlichen Fotos bejahte das OLG Köln eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild des Verfügungsklägers (§ 22 Kunsturhebergesetz, KUG). Da keine Einwilligung in die Veröffentlichung der Fotos vorlag, war entscheidend, wie die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers und der Pressefreiheit der Verfügungsbeklagten ausfällt. Das OLG sah dabei das Interesse des Verfügungsklägers – auch unter Heranziehung der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung – am Unterbleiben einer entsprechenden Berichterstattung als vorrangig an, da seiner Auffassung nach durch die erfolgte Berichterstattung die Gefahr einer sozialen Ausgrenzung und wirtschaftlicher Nachteile für den Verfügungskläger bestand. Entsprechend hätte nach Ansicht des Gerichts eine anonyme Berichterstattung ausgereicht; zumal es sich bei dem Verfügungskläger nicht um eine besonders in der Öffentlichkeit bekannte Persönlichkeit handelte.
Dabei hatte das Gericht keine Zweifel daran, dass der Verfügungskläger auf den Fotos trotz Tragens eines Schals, welcher teilweise das Gesicht verdeckte, als Individuum erkennbar gewesen ist. Hierbei stellte das Gericht darauf ab, ob Bekannte des Verfügungsklägers diesen anhand der Bilder identifizieren konnten und sah dabei als zentral an, dass die Augenpartie durch den Schal nicht verdeckt gewesen ist und im Artikel weitere identifizierende Hinweise (Nationalität, Alter usw.) gegeben wurden.
Konsequent bejahte das OLG Köln auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die identifizierende Berichterstattung („Deutscher“, „N.“, „… Jahre“) selbst. Die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers und der Pressefreiheit der Verfügungsbeklagten fiel auch insoweit mit den gleichen Argumenten zugunsten des Verfügungsklägers aus.