Der Bundesgerichtshof hat in einer Pressemitteilung Az. I ZR 192/12 ein Gewinnspiel für Gummibärchen als zulässig bewertet, das an den Absatz für dieses Produkt gekoppelt war: Beim Kauf von fünf Packungen zum Preis von etwa je 1 Euro und Einsendung der Kassenbons bestand die Chance, bei einer Verlosung einen von 100 "Goldbärenbarren" im Wert von jeweils 5.000 Euro zu gewinnen. In dem Werbespot traf der Fernsehmoderator Thomas Gottschalk im Supermarkt auf zwei Familien mit Kindern.
Zwar können Gewinnspielkopplungen nach § 4 Nr. 6 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, verboten sein, wenn sie gegen die berufliche Sorgfalt verstoßen, so das Gericht. Ein solcher Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt könne vorliegend aber, so das Gericht weiter, nicht festgestellt werden. Die Werbung richte sich nicht gezielt an Kinder und Jugendliche, sondern sei auch geeignet, das Einkaufsverhalten von Erwachsenen zu beeinflussen. Ein Sorgfaltsverstoß sei aber im Ergebnis nicht festzustellen, da in der Werbung die Kosten der Gewinnspielteilnahme deutlich werden und auch keine unzutreffenden Gewinnchancen suggeriert würden. Zudem enthalte der Werbespot keine unmittelbare Kaufanforderung an Kinder im Sinne der Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG und sei auch nicht geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit Minderjähriger in unlauterer Weise auszunutzen; § 4 Nr. 2 UWG.