Bezahlte redaktionelle Beiträge in Zeitungen sind nach einer Pressemitteilung des BGH Az. I ZR 2/11 mit dem Begriff „Anzeige“ zu kennzeichnen. Eine Kenntlichmachung etwa mit „sponsored by …“ reicht insoweit nicht aus. Der BGH bestätige entsprechend die Verurteilung einer Verlegerin auf Unterlassung der Veröffentlichung von bezahlten redaktionellen Beiträgen, wenn diese mit etwas anderem als dem Begriff „Anzeige“ gekennzeichnet sind.
Der BGH stützt seine Ansicht auf Az. I ZR 2/11 vom EuGH negativ beschieden. Der EuGH sah den Anwendungsbereich der C-391/12, Urt. v. 17.10.2013).