BGH: Klarstellung zur Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in Geschmacks- und Gebrauchsmuster-Angelegenheiten
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Autor: Kanzlei Prof. Schweizer
Der BGH (Az.: X ZR 171/12) hatte sich in einem Fall von objektiv geringer Bedeutung zum Gebührenrecht in Geschmacks- und Gebrauchsmusterfällen zu äußern, wobei vier Aspekte des Urteils hervorzuheben sind:
Bei der Bestimmung des Gegenstandwertes i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG, in solchen Angelegenheiten ist auf die Interessen des Schutzrechtsverletzers abzustellen. Hierbei gilt, dass „die wirtschaftliche Bedeutung der gegenüber dem Schuldner erhobenen Ansprüche […] den wirtschaftlichen Wert derjenigen des Gläubigers wider[spiegelt]“. Dieser Wert ergibt sich aus den Nachteilen, welche aus einer Inanspruchnahme aus dieser Verletzung dem Verletzer bevorstehen.
Im konkreten Fall seien die Kosten daher auf eine 1,3-fache Geschäftsgebühr bei einem Wert von 10.000 € begrenzt. Die Annahme eines zehnfach höheren Gegenstandswertes von 100.000 € sei übersetzt.
Eine Verletzung des Gebrauchs- oder Geschmacksmusters stellt in der Regel keine „umfangreiche oder schwierige“ anwaltliche Tätigkeit dar; im Ausnahmefall kann bei schwierigen und umfangreichen Tätigkeit auch eine 1,5-fache Geschäftsgebühr erhoben werden. Solche Fälle können vorliegen, wenn beispielsweise die Schutzfähigkeit hinterfragt wird oder wenn aufwendige oder komplexe Prüfungen notwendig sind.
Allgemein ist es dem Anwalt gestattet, sich bei der Gebührenberechnung auf eine Toleranzgrenze von 20 % zu berufen. Diese Toleranzrechtsprechung bezieht sich jedoch nicht auf allgemein durchschnittliche Fälle. Hierbei ist lediglich die 1,3-fache Gebühr anwendbar.