Der BGH (Az.: X ZR 171/12) hatte sich in einem Fall von objektiv geringer Bedeutung zum Gebührenrecht in Geschmacks- und Gebrauchsmusterfällen zu äußern, wobei vier Aspekte des Urteils hervorzuheben sind:

  • Bei der Bestimmung des Gegenstandwertes i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG, in solchen Angelegenheiten ist auf die Interessen des Schutzrechtsverletzers abzustellen. Hierbei gilt, dass „die wirtschaftliche Bedeutung der gegenüber dem Schuldner erhobenen Ansprüche […] den wirtschaftlichen Wert derjenigen des Gläubigers wider[spiegelt]“. Dieser Wert ergibt sich aus den Nachteilen, welche aus einer Inanspruchnahme aus dieser Verletzung dem Verletzer bevorstehen.
  • Im konkreten Fall seien die Kosten daher auf eine 1,3-fache Geschäftsgebühr bei einem Wert von 10.000 € begrenzt. Die Annahme eines zehnfach höheren Gegenstandswertes von 100.000 € sei übersetzt.
  • Eine Verletzung des Gebrauchs- oder Geschmacksmusters stellt in der Regel keine „umfangreiche oder schwierige“ anwaltliche Tätigkeit dar; im Ausnahmefall kann bei schwierigen und umfangreichen Tätigkeit auch eine 1,5-fache Geschäftsgebühr erhoben werden. Solche Fälle können vorliegen, wenn beispielsweise die Schutzfähigkeit hinterfragt wird oder wenn aufwendige oder komplexe Prüfungen notwendig sind.
  • Allgemein ist es dem Anwalt gestattet, sich bei der Gebührenberechnung auf eine Toleranzgrenze von 20 % zu berufen. Diese Toleranzrechtsprechung bezieht sich jedoch nicht auf allgemein durchschnittliche Fälle. Hierbei ist lediglich die 1,3-fache Gebühr anwendbar.