Der Fall:
Die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft hatten im Jahre 2010 mehrheitlich - aber nicht einstimmig - beschlossen, eine Mobilfunkanlage auf dem Fahrstuhldach der Wohnungseigentumsanlage zu betreiben. Eine Wohnungseigentümerin hatte diesen Beschluss angefochten. Die Anbringung der Mobilfunkanlage sei eine bauliche Veränderung, die nach Pressemitteilung veröffentlicht) hat diese Rechtsauffassung bestätigt. Insbesondere die Regelung des § 906 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, gebiete nicht, einen Wohnungseigentümer zu verpflichten, eine Mobilfunksendeanlage zustimmungslos hinzunehmen. Nach dieser Vorschrift bestehe zwar im Verhältnis benachbarter Grundstückseigentümer eine Vermutung dafür, dass unwesentliche Einwirkungen hinzunehmen sind, insbesondere wenn die einschlägigen Grenz- und Richtwerte eingehalten werden. Die Norm regle aber nicht den Konflikt unter Wohnungseigentümern darüber, wie mit dem Gemeinschaftseigentum umgegangen werden soll und ob hierzu bauliche Veränderungen mit all ihren Vorzügen und Nachteilen vorgenommen werden sollen. Auf der Grundlage des wissenschaftlichen Streits um die von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren und der daraus resultierenden Befürchtungen besteht nach Ansicht des Gerichts zumindest die ernsthafte Möglichkeit einer Minderung des Miet- oder Verkaufswerts von Eigentumswohnungen, wenn eine solche Anlage installiert wird. Diese Möglichkeit stellt eine konkrete Beeinträchtigung dar, die ein verständiger Wohnungseigentümer nicht zustimmungslos hinnehmen muss.