Der BFH (Az. VIII R 22/12) hat kürzlich entschieden, dass Aufwendungen für eine Erstausbildung oder ein Erststudium nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben einer späteren selbständigen Tätigkeit abziehbar sind.
Geklagt hatte ein Student, der für die Jahre 2004 und 2005 die Aufwendungen für sein Studium, insbesondere die von ihm gezahlte Miete und die Nebenkosten als vorweggenommene Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit abziehen wollte. Er machte geltend, dies entspreche dem Nettoprinzip, nach dem Aufwendungen, die zur Erzielung von Einnahmen gemacht werden, von diesen Einnahmen abzuziehen sind.
Nach Auffassung des BFH steht einem Abzug jedoch der ausdrückliche Wortlaut des Az. VI R 6/12) bereits entschieden, dass die Kosten für eine Ausbildung zur Berufspilotin abzugsfähig sind, weil die Klägerin vorher bereits eine Ausbildung zur Flugbegleiterin absolviert hatte, und es sich somit nicht um eine Erstausbildung handelte.