So entschieden hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in seinem Urteil Az.: 13 U 105/07 für den Fall, dass die Speicherung zur Abwehr von Störungen und Missbrauch von Telekommunikationsdienstleistungen gem. § 100 Telekommunikationsgesetz, TKG, erforderlich ist.
Der Fall:
Der Inhaber eines bereitgestellten DSL-Anschlusses hatte gegen den Provider geklagt, weil dieser die für jede Internetsitzung ihm zugeteilte IP-Adresse (dynamische IP-Adresse) über längere Zeit gespeichert hatte. Dadurch, so der Anschlussinhaber, sei er in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Nach einer Beweisaufnahme über die Behauptung des Providers, er benötige jedenfalls eine zeitlich begrenzte Speicherung der IP-Adressen, um abstrakte Gefahren für die Funktionstüchtigkeit des Telekommunikationsbetriebes abwehren zu können, hat das Gericht die Klage abgewiesen, soweit sie sich gegen eine Speicherung und Verwendung der IP-Adresse bis zu 7 Tage wandte.
Die Entscheidung:
Das OLG Frankfurt a.M. hat in der Urteilsbegründung lehrbuchhaft ausgeführt:
Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen unterliegen dem Telekommunikationsgesetz. Gesetzlicher Erlaubnistatbestand für die Speicherung von dynamischen IP-Adressen kann neben § 96 auch § 100 TKG sein, wenn Verkehrs- und Bestandsdaten zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern des Kommunikationsdienstes verwendet werden müssen. IP-Adressen sind Verkehrsdaten. Deren bloße Speicherung „stellt für sich gesehen noch keinen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Nutzers dar.“ Denn die Identität des jeweiligen Internetnutzers sei, so das Gericht, aus der IP-Nummer selbst nicht zu entnehmen. Sie sei erst durch die Zusammenführung mit weiteren Angaben zu ermitteln. Eine solche Zusammenführung finde erst bei einem konkreten Verdacht einer Störung oder eines Fehlers statt. Durch Sachverständigengutachten wies der beklagte Internetprovider nach, dass die zeitlich begrenzte Speicherung der IP-Adresse unabdingbare Voraussetzung dafür ist, die ca. 500.000 monatlichen „Abuse-Meldungen“ von denen alleine ca. 160.000 im Zusammenhang mit Spams erfolgten, angemessen verfolgen und monatlich ca. 20.000 Nutzer über infizierte Rechner informieren zu können. Weder Pseudonymisierung noch ein opt-out für eine zeitliche begrenzte Speicherung waren demnach geeignet, Beseitigungen von Störungen, Fehlern oder Folgen rechtswidriger Eingriffe Dritter etwa durch Bot-Netze zu gewährleisten.
Bei diesem Sachverhalt, so das Gericht, ergebe die Abwägung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte des Internetnutzers und des berechtigten Interesses des Internet-Providers an einer auch im öffentlichen Interesse liegenden fehler- und störungsfreien Funktion seiner Dienstleistungen, dass letzteres überwiege. Denn die kurzzeitige Speicherung der dynamischen IP-Adresse ziele nicht auf eine hoheitliche Repression oder Verhaltensüberwachung ab. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde die Revision zum BGH zugelassen.
Anmerkung:
Die Speicherung und Verwendung (also das Nutzen und Verarbeiten) der IP-Adresse ist ausschließlich für den Zweck der Abrechnung und Störungs- und Fehlerbeseitigung gesetzlich erlaubt. Eine Speicherung und Verwendung für jeden anderen Zweck, also auch z.B. für die Marktforschung, erfordert eine wirksame Einwilligung des Anschlussinhabers.