Die gesetzliche Informationspflicht über die Identität des Unternehmens aus Az. I ZR 180/12 entschieden.
Dem Verfahren lag ein Fall zugrunde, in welchem ein Einzelkaufmann auf einem Werbeprospekt für seine Elektronikprodukte warb, es bei den Angaben zu seiner Firma aber unterließ, den Zusatz „e.K.“ (= eingetragener Kaufmann) hinzuzufügen. Es konnte somit auch der Eindruck entstehen, es handele sich um eine Kapitalgesellschaft. Der BGH erklärte diese Praxis für irreführend und somit wettbewerbswidrig. Er stützte sich dabei insbesondere auf Art.7 Abs. 4 b) der EG-Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die mit § 5a Abs.3 Nr.2 UWG umgesetzt wurde. Hiernach gilt als wesentliche Information insbesondere die „Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, wie sein Handelsname“.
Der BGH stellt insbesondere auf das Schutzbedürfnis des Verbrauchers ab, über die genaue Rechtsform seines Vertragspartners informiert zu werden: Der BGH wörtlich:
„Darüber hinaus ist die Mitteilung der Identität des Vertragspartners aber auch für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers wesentlich, weil dieser dadurch in die Lage versetzt wird, den Ruf des Unternehmens im Hinblick auf Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen, aber auch dessen wirtschaftliche Potenz, Bonität und Haftung einzuschätzen. Insbesondere die letztgenannten Umstände können auch von der Rechtsform des Unternehmens abhängen.