Üblicherweise ist ein Gehweg in einer Wohnstraße nicht vollständig von Schnee und Eis zu befreien. Es reicht meistens aus, wenn zwei Personen aneinander vorbeigehen können. Denn der Verkehrssicherungspflichtige muss nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadeneintritts Vorsorge treffen (BGH, Az.: VI ZR 189/05) und den optimalen Zustand eines Weges herstellen. Noch geringere Anforderungen gelten nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Naumburg (Az.: 10 U 44/11) für einen selten genutzten Zugangsweg zu einer Wohnung auf einem Privatgrundstück. Dieser muss nur in einer Durchgangsbreite gestreut werden, die für die Begehung durch eine einzelne Person ausreicht. Für den gestürzten Kläger sei es nach der Ansicht des Gerichts durchaus erkennbar gewesen, dass der Weg nur unzureichend gestreut war. Er hätte deshalb sein Gehverhalten an die Verhältnisse anpassen und besonders vorsichtig gehen müssen. Wegen seines erheblichen Mitverschuldens wurde die Schadensersatzklage deshalb insgesamt abgewiesen.