Geklagt hatte ein wissenschaftlicher Autor gegen die jahrelange Praxis der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort), wie auch andere Verwertungsesellschaften die Verlage an den Jahresausschüttungen mit einem sog. Verlagsanteil zu beteiligen. Diese Regelung findet sich in den Verteilungsplänen der Verwertungsgesellschaften wieder (so u.a. im Verteilungsplan Wissenschaft der VG Wort, Az. 6 U 2492/12) im Ergebnis an und führt darüber hinaus aus:
„Eine Beteiligung der Verleger kann auch nicht mit der von der Beklagten gegebenen Begründung gerechtfertigt werden, dass die Beteiligung der Verleger historisch gewachsen sei und eine Verwertung eines Werkes nur dann sinnvoll möglich sei, wenn Urheber und Verleger zusammen arbeiteten. Diese Rechtsauffassung findet im Urhebergesetz keine Grundlage. Gemäß § 63 a Satz 2 UrhG (in seiner seit dem 1.1.2008 gültigen Fassung) ist zwar eine Vorausabtretung von gesetzlichen Vergütungsansprüchen eines Urhebers an seinen Verlag unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn diese nämlich zusammen mit dem Verlagsrecht an den Verlag abgetreten und in die Verwertungsgesellschaft eingebracht werden, soweit diese die Rechte von Verlegern und Urhebern gemeinsam wahrnimmt. Die Bestimmung des § 63a Satz 2 UrhG betrifft jedoch nicht den Fall, dass eine Abtretung der Nutzungsrechte bzw. gesetzlichen Vergütungsansprüche an den Vertrag nicht wirksam erfolgen konnte, da der Urheber bereits sämtliche Rechtsbefugnisse zuvor an die Verwertungsgesellschaft abgetreten hat.“
Anmerkung: Die VG Wort hat gegen das Urteil Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt.