Entschieden hat das OLG Düsseldorf (Az.: I-20 U 55/12). Geworben hatte eine Dentalhandelsgesellschaft für ihre Leistungen auf ihrer Internetpräsenz mit der Bewertung durch Kunden. Hierbei verwandte sie u.a. eine „Kundenauszeichnung“, die durch goldene Sterne (konkret „4,6“ von 5 möglichen Sternen) bildlich dargestellt und mit dem Zusatz „Garantiert echte Kundenmeinungen“ versehen wurde. Positive Bewertungen wurden sofort, neutrale und negative Bewertungen nur nach einem Prüfverfahren und zeitversetzt freigeschaltet. Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 11 Heilmittelwerbegesetz, HWG, darf außerhalb der Fachkreise für Medizinprodukte nicht mit Äußerungen Dritter … geworben werden, wenn dies in … irreführender Weise erfolgt.
Das OLG Düsseldorf sah in der Werbung einen Verstoß gegen §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG. Das Gericht wörtlich:

„Der Verkehr erwartet von einer Kundenbewertung, noch dazu von einer, die mit der Aussage „Garantiert echte Kundenmeinungen“ angepriesen wird, eine neutrale, nicht zugunsten des Anbieters geschönte Sammlung von Kundenbewertungen. Diesen Anforderungen genügt die 'Kundenauszeichnung …' nicht“,

da neutrale oder negative Bewertungen unterdrückt werden würden, was

„systemimmanent zu einer stärkeren Gewichtung der positiven Äußerungen“

führte.
Ferner äußerte das OLG, dass eine Überprüfung neutraler oder schlechter Bewertungen auf möglicherweise darin enthaltene rechtswidrige Inhalte nicht zur vollständigen Löschung führen müssten, sondern, dass

„es genügen würde, nur die konkret beleidigenden Formulierungen, nicht aber die Bewertung selbst zu schwärzen.“