Der Fall:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, welches an eine Straße angrenzt, die im Straßenreinigungsverzeichnis des Landes Berlin eingetragen ist. Daraus ergibt sich grundsätzlich eine gesetzliche Verpflichtung der Klägerin zum Schneeräumen. Direkt vor dem Grundstück der Klägerin befindet sich allerdings kein Gehweg, sondern lediglich ein zum Parken genutzter unbefestigter Randstreifen. Einen Gehweg gibt es nur jenseits der Fahrbahn. Diesen Gehweg räumte die Klägerin nie. Das Bezirksamt Neukölln verhängte deshalb ein Bußgeld, weil die Klägerin ihren Winterdienstpflichten für den gegenüberliegenden Gehweg nicht nachgekommen sei.
Das Urteil:
Das Verwaltungsgericht Berlin (Az.: 1 K 366.11) stellte klar: Die Fahrbahnmitte bildet die natürliche Grenze für Reinigungs- bzw. Winterdienstpflichten. Die Verpflichtung eines Anliegers zum Winterdienst umfasst nicht den Gehweg vor dem Grundstück auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Zwar sind die Anlieger nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz zum Winterdienst jeweils vor ihren Grundstücken auf den in gleicher oder ähnlicher Richtung verlaufenden nächstgelegenen Gehwegen verpflichtet. Der Begriff des nächstgelegenen Gehwegs ist nach der Auffassung des Gerichts aber nicht derart weit zu verstehen, dass davon auch noch der Gehweg vor den Grundstücken auf der gegenüberliegenden Straßenseite erfasst ist. Weist die Straße eine Fahrbahn auf, sei nächstgelegener Gehweg nur derjenige, der sich zwischen dem Grundstück des jeweiligen Anliegers und der Fahrbahn der Straße befindet.