Der Fall
Der Arbeitgeber sandte seinem Arbeitnehmer am letzten Tag der Probezeit per E-Mail ein eingescanntes, unterschriebenes Kündigungsschreiben zu, in dem er sich auf die zuvor erfolgte, telefonische Ankündigung der Kündigung bezog. Der Arbeitnehmer bat seinen Arbeitgeber daraufhin um schriftliche Zusendung der Kündigung im Original. Dieses erhielt er per Post jedoch erst zwölf Tage später, 14 Tage nach Erhalt der E-Mail wurde ihm das Kündigungsschreiben zusätzlich persönlich übergeben. Hierauf berief der Arbeitnehmer sich und machte klageweise geltend, die Kündigung sei erst nach der Probezeit zugegangen, weshalb die vereinbarte dreimonatige Kündigungsfrist gelte.
Die Entscheidung
Das ArbG Düsseldorf (Az. 2 Ca 5676/11) entschied streng nach Gesetz: 10.07.2012 und am 30.04.2009 unter "Das Neueste". Danach hielt die Rechtsprechung auch eine mit i.A. unterzeichnete Kündigung für unwirksam. Bei der Kündigung per Einschreiben soll der Arbeitnehmer zudem nicht verpflichtet sein, das Kündigungsschreiben nach Erhalt einer Benachrichtigungskarte bei der Poststelle selbst abzuholen. Die volle Last des Zugangs einer nach allen Kriterien wirksamen Kündigungserklärung trifft mithin den Arbeitgeber.