Der Sachverhalt: Worum geht es bei einem Zahlungsanspruch auf Retoure- und Marketingkkosten?
Die Klägerin, ein Vermarkter u.a. von Computerspielen, stand – entsprechend der hier bereits besprochenen Entscheidung des LG Karlsruhe (Az. 13 O 15/13 KfH) – in einer Geschäftsbeziehung zur Beklagten, welche u.a. das Computerspiel Two Worlds II herstellte. Die Klägerin erwarb das Spiel von der Beklagten und verkaufte es ihrerseits an Einzelhändler in Frankreich. Da das Spiel zu Rückläufen bei der Klägerin führte, sandte sie diese ihrerseits an die Beklagte zurück und verlangte hierfür die Bezahlung der Retourekosten. Zudem forderte die Klägerin eine Kostenerstattung für von ihr durchgeführte Marketingmaßnahmen zu dem Computerspiel. Die Übernahme von Retoure- und Marketingkosten durch die Beklagte war vertraglich vereinbart. Gleichwohl verweigerte die Beklagte die Übernahme der Kosten.
Die Entscheidungsgründe
Das LG München I (Az. 12 HK 11769/13, Urteil v. 07.11.2013) gab der Klage hinsichtlich der genannten Kosten statt. Bezüglich der geltend gemachten Retourekosten stellte das Gericht fest, dass diese wirksam im Vertriebsvertrag zwischen den Parteien vereinbart wurden und die erforderliche Freigabe der Retouren durch die Beklagte darin zu sehen war, dass diese der Klägerin so genannte RMA-Nummern (Return Merchandise Authorization) übersandte.
Hinsichtlich der Marketingkosten sah es das Gericht als erwiesen an, dass der Beklagten gemäß der vertraglichen Vereinbarung vor Durchführung von Marketingmaßnahmen durch die Klägerin ein genehmigungsfähiger Marketingplan vorgelegt worden war und dieser von der Beklagten auch genehmigt wurde. Hierfür war entscheidend, dass die Beklagte auf die Übersendung des Marketingplans mit den Worten „You can start with everything“ reagierte und in der Folge mit der Klägerin insoweit nur noch über einzelne Rechnungen zu Marketingmaßnahmen kommunizierte.