In der Regel darf das Bellen eines Hundes täglich zusammengenommen nicht länger als 30 Minuten dauern. Außerdem kann man meist auch darauf bestehen, dass Hunde grundsätzlich nicht länger als 10 bis 15 Minuten ununterbrochen bellen. Die beispielhafte Entscheidung des OLG Hamm (Az. 22 U 249/88) können Sie hier nachlesen. Dulden müssen die Nachbarn das Bellen nur dann, wenn die Störung unwesentlich oder ortsüblich ist. Hundegebell außerhalb der üblichen Ruhezeiten wird von den Gerichten eher hingenommen, als die Störung der Mittags- und Nachtruhe. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Az 11 ME 148/13) hat in seiner aktuellen Entscheidung nochmals klargestellt: Häufiges übermäßig lautes und lang anhaltendes Hundegebell insbesondere zu üblichen Ruhezeiten, d.h. zur Mittags- oder Nachtzeit bzw. an Sonn- und Feiertagen, kann den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen. Das Gericht bestätigte deshalb einen Bescheid mit welchem dem Beschwerdeführer aufgegeben worden ist, die eigenen sowie die von ihm betreuten Hunde an Sonn- und Feiertagen ganztägig, im Übrigen täglich in der Zeit von 22.00 Uhr abends bis 7.00 Uhr morgens mit Ausnahme im Einzelnen geregelter kurzzeitiger Auslaufzeiten im geschlossenen Gebäude zu halten.