Der Sachverhalt
Der Beklagte, ein Insolvenzverwalter, kündigte der Klägerin mit Schreiben vom 03.05.2010, in dem die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt ausgesprochen wurde und im Übrigen zur Berechnung der Kündigungsfrist bzw. des Endes des Arbeitsverhältnisses auf die gesetzlichen Bestimmungen des BGB sowie der InsO verwiesen wurde. Die Klägerin war seit 01.08.1987 beschäftigt. Die Feststellungsklage der Klägerin darauf, dass das Arbeitsverhältnis mangels wirksamer Kündigung nicht beendet worden sei, blieb erfolglos.
Die Entscheidungsgründe
Nach dem BAG, Urt. Az. 6 AZR 805/11, ist eine Kündigung „zum nächst möglichen Zeitpunkt“ wirksam, wenn dem Erklärungsempfänger die Dauer der Kündigungsfrist bekannt oder für ihn bestimmbar ist. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin aufgrund der ihm im Kündigungsschreiben mitgeteilten maßgeblichen Bestimmungen die Kündigungsfrist selbst unschwer berechnen kann. Danach konnte die Klägerin nach Ansicht des BAG aufgrund des unter anderem mitgeteilten Wortlautes des § 113 Insolvenzordnung, InsO, im zu entscheidenden Fall das Ende des Arbeitsverhältnisses bestimmen.