Ein Softwareunternehmen verwendete im Internet eine Fotografie ohne Zustimmung des Rechteinhabers und ohne Urheberbenennung. Verantwortlich für die nicht autorisierte Bildnutzung war der Marketingleiter.
Die auf Schadensersatz gegen das Unternehmen gerichtete Klage vor dem Landgericht Berlin hatte daher in großen Teilen Erfolg, nicht so aber, soweit sie auch gegen den Geschäftsführer des Unternehmens gerichtet war.
Das Kammergericht (Az. 24 U 58/12) sieht bei Schadensersatzansprüchen wegen einer Urheberrechtsverletzung keine Verantwortlichkeit des Geschäftsführers, sofern ihm kein persönliches Verschulden vorgehalten werden kann. Eine Haftung komme vielmehr, so das Gericht, nur als Täter oder Teilnehmer in Frage. Das Gericht wörtlich:
„Ein Rechtssatz des Inhalts, dass der Geschäftsführer einer GmbH oder einer sonstigen Gesellschaft für die im Rahmen der Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaft begangenen und dieser zuzurechnenden Schutzrechtsverletzungen stets auch ohne Feststellung einer persönlichen Verantwortlichkeit als Täter auf Schadensersatz hafte, ist nicht anerkannt.“
Dem entgegen kann der Geschäftsführer im Einzelfall als Störer auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er ihm obliegende Prüfungspflichten verletzt hat.