Der Bundesgerichtshof hat neuerdings in seinem Urteil Az.: V ZR 220/12 entschieden, dass der Einbau einer Videoanlage zur Überwachung von Teilen des Gemeinschaftseigentums einer Wohnungseigentümeranlage grundsätzlich zulässig ist, falls Umfang und Bedingung der Überwachung festgelegt sind. Sofern dann § 6 b Bundesdatenschutzgesetz, BDSG, beachtet wird, muss im Rahmen einer Abwägung lediglich das Überwachungsinteresse der Gemeinschaft das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und von Dritten, deren Verhalten mitüberwacht wird, an dem Schutz ihrer Privatsphäre überwiegen. Als positives Beispiel führt das Gericht die Abwehr von Straftaten gegen das Gemeinschaftseigentum oder Bewohner der Wohnungseigentumsanlage an. Die Überwachung des Eingangsbereiches könne unproblematisch sein, die Überwachung des ganzen Treppenhauses meist schon zu viel. Ansprüche gegen einzelne Wohnungseigentümer mit Hilfe der Videoüberwachung durchsetzen zu können, wird als weiteres negatives Beispiel erwähnt. Auch dürfen keine angrenzenden Flächen mitgefilmt werden.
In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall gab es einen Farbanschlag im Eingangsbereich. Deshalb wurde auf der Eigentümerversammlung beschlossen, dass dieser Bereich videoüberwacht und eine entsprechende Anlage angeschafft und installiert werden sollte. Zwei Jahre später verlangte eine Wohnungseigentümerin, die Anlage wieder abzubauen. Auf der nächsten Eigentümerversammlung wurde aber beschlossen, die Anlage weiterlaufen zu lassen, um einen Überblick über eine mögliche Prostitution oder bordellartigen Betrieb im Haus zu haben. Die Wohnungseigentümerin klagte gegen diesen Beschluss. Der Bundesgerichtshof stellte im Urteil darauf ab, dass die Regeln für den Betrieb der Überwachung durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft verbindlich festgelegt werden müssen. Denn nur dann ist auch gewährleistet, dass der Umfang der Überwachung und ihre Bedingungen für jeden Miteigentümer transparent ist. Das Gericht störte sich im entschiedenen Fall zum einen an einer schleichenden Erweiterung des Überwachungszwecks und zum anderen daran, dass im Beschliss der Eigentümerversammlung Angaben zum Umfang der Überwachung und die Bedingungen der Überwachung unzureichend geregelt sind. Ohne solche Regelungen lässt sich nach der Auffassung des Gerichts nicht verhindern, dass die Privatsphäre rechtswidrig beeinträchtigt wird. Deshalb untersagte das Gericht, die Anlage weiter zu betreiben.