Der Fall:
Die Klägerin hatte sich als Bürokraft bei der Beklagten beworben. In einem Gespräch wurde die Klägerin gefragt, ob sie rauche, und sie wurde auf das Rauchverbot bei der Beklagten hingewiesen. Die Klägerin erklärte daraufhin, dass sie zwar rauche, aber mit dem Rauchverbot einverstanden sei. Nachdem sie an ihrem ersten Arbeitstag zwei Stunden lang gearbeitet hatte, kündigte die Beklagte der Klägerin weil diese gravierend nach Rauch gerochen habe. Auch hätten sich Kollegen beschwert, dass die Klägerin noch unmittelbar vor Arbeitsbeginn vor der Tür eine Zigarette geraucht hatte.
Das Urteil:
Das Arbeitsgericht Saarlouis (Az.: 1 Ca 375/12) hat die Kündigung auch für die Probezeit für unwirksam erklärt. Begründung:
Die Kündigung war treuwidrig und damit unwirksam. Auch in der Probezeit ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Art. 12 Grundgesetz, GG, verlangt, dass ein bereits begründetes Arbeitsverhältnis mit dem ernsthaften Willen der Zusammenarbeit geführt werde. Den Grundrechtsbereich des Arbeitnehmers betreffende Differenzen darf ohne vorheriges Gespräch und die Gelegenheit zu reagieren nicht zu einer Kündigung führen, vor allem wenn die Klägerin nicht gegen das Rauchverbot im Betrieb verstoßen hat.