Zunächst hat das Oberlandesgericht Oldenburg in einer Entscheidung Az.: 6 U 64/12 nochmals ausdrücklich klargestellt, dass Autofahrer im Baustellenbereich einer Autobahn besonders sorgfältig fahren müssen.
Der Fall
Ehe der Fahrer überholte war der Lkw bereits einmal über die Fahrbahnmarkierung teilweise auf den linken Fahrstreifen geraten. Während des Überholvorganges auf den verengten Fahrbahnen stieß er schließlich mit einem zweiten Fahrzeug seitlich zusammen. Am Auto entstand ein Sachschaden in Höhe von mehr als 5.000 Euro. Der Unfallhergang ließ sich mangels Zeugen nicht genau aufklären. So blieb für das Gericht die Frage offen, ob der Lkw zu weit links auf die Überholspur gefahren war oder der Autofahrer nicht aufgepasst hatte. Eine Quote von 50 % war nach den Umständen angemessen, so das Gericht. Denn auch im Baustellenbereich darf, so das Gericht weiter, überholt werden, solange dies nicht ausdrücklich verboten ist. Selbst wenn der Lkw zuvor bereits seine Fahrspur einmal verlassen hatte und zu weit links gefahren ist, kann der Kläger beim Überholen nicht darauf vertrauen, dass dies beim Überholvorgang nicht noch einmal passieren werde.