Keine außergewöhnliche Belastung
Wer wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt wird, kann die Kosten seiner Strafverteidigung steuerlich nicht erfolgreich geltend machen, so eine neue Entscheidung des BFH (Az.: IX R 5/12). Die Kosten die dem Täter im Rahmen seiner Verurteilung entstehen, werden nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Es fehlt am steuerrechtlichen Tatbestandsmerkmal der „Unausweichlichkeit“. Hätte sich der Täter rechtstreu verhalten, wären die Kosten der Strafverteidigung nicht angefallen, begründet der BFH seine Entscheidung.
Keine Werbungskosten
Eine steuerliche Berücksichtigung als Werbungskosten, die der Kläger ebenfalls geltend gemacht hat, ist nur dann möglich, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst worden ist.