Der Sachverhalt
Die Klägerin, ein Vermarkter u.a. von Computerspielen, stand in einer Geschäftsbeziehung zur Beklagten, welche u.a. das Computerspiel Two Worlds II herstellte. Die Klägerin erwarb das Spiel von der Beklagten und verkaufte es ihrerseits an Einzelhändler in Frankreich. Nachdem der Preis für das Spiel durch die Beklagte mehrfach reduziert wurde, verlangte die Klägerin von dieser die Bezahlung eines Lagerwertausgleichs für den Lagerbestand, berechnet aus dem Differenzbetrag zwischen altem und neuem Einkaufspreis. Da das Spiel zudem zu Rückläufern bei der Klägerin führte, sandte diese ihrerseits die Rückläufer an die Beklagte und verlangte hierfür die Bezahlung der Retourekosten. Die Übernahme von Retourekosten und die Bezahlung eines Lagerwertausgleichs durch die Beklagte waren vertraglich vereinbart. Gleichwohl verweigerte die Beklagte die Übernahme der Kosten.
Die Entscheidungsgründe
Das LG Karlsruhe (Az. 13 O 15/13 KfH I, Urteil v. 13.09.2013) gab der Klage in vollem Umfang statt, da die Beklagte den umfassenden Sachvortrag der Klägerin nicht hinreichend bestritten hatte. Die Beklagte hatte den Sachvortrag der Klägerin entweder nur pauschal oder nicht ausreichend substantiiert bestritten. Das Gericht sah es zudem als unbeachtlich an, dass für eine gewisse Anzahl von Spielen von der Klägerin sowohl ein Lagerwertausgleich als auch Retourekosten verlangt wurden. Denn die Klägerin hatte insoweit für die Berechnung der Retourekosten nicht den ursprünglichen Kaufpreis, sondern den um den Differenzbetrag des Lagerwertausgleichs verminderten Preis angesetzt.