Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem Urteil mit dem Aktenzeichen: 2 U 9/13 lehrbuchhaft über die Voraussetzungen einer „geschäftlichen Handlung“, einer „Werbung“ und einer „unzumutbaren Belästigung“ im Sinne des UWG geurteilt. Es hat festgestellt, dass Auskunftsanfragen an Unternehmen, die der Aktualisierung und der Ergänzung des eigenen Datenbestandes dienen, keine Werbung und keine rechtswidrige geschäftliche Handlung darstellen.
Der Fall:
Eine von einer Wettbewerbszentrale verklagte Wirtschaftsdatei hatte per Telefax, auf dem sich ihr Briefkopf befand, eine Gärtnerei darum gebeten, gewisse Unternehmensdaten mitzuteilen, damit der bereits vorhandene Datenbestand aktualisiert und ergänzt werden konnte. Die klagende Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen das Verbot der Werbung per Telefax ohne vorherige Einwilligung gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG. Das Landgericht Ulm verurteilte die Beklagte zur Unterlassung. Auf die Berufung der Beklagte hin wurde dieses Urteil aufgehoben und die Unterlassungsklage auf Kosten der Wettbewerbszentrale abgewiesen.
Die Begründung:
Wenn die positive Selbstdarstellung bloßer Reflex eines Handelns ist, (z.B.: LKW mit Firmenwerbung tankt an einer Tankstelle und wird dabei wahrgenommen), liegt keine Werbung vor. Denn Werbung erfordert „einen gewollten und nach dem Empfängerhorizont wahrnehmbaren Mitzweck der Tätigkeitsentfaltung auch als erkennbare …. Manifestation eigener Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit als Kommunikationsbestandteil“.
Daraus folgert das Gericht unter anderem:
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