Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale wegen der Werbung der Beklagten auf der Online-Plattform Facebook für die Teilnahme an einem Gewinnspiel, die u.a. einen Klick auf den "Gefällt mir"-Button voraussetzte.
Zumindest erstinstanzlich ohne Erfolg, vgl. das Urteil des Landgerichts Hamburg Az. 327 O 438/11 (nicht rechtskräftig).
Nach Auffassung des LG Hamburg folgt keine Irreführung nach §§ 3, 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, aus der Werbung für das Gewinnspiel als solches, denn dem angesprochenen Gewinnspielinteressent sei bewusst, was von ihm verlangt werde, um an dem Gewinnspiel teilzunehmen. Mit dem Betätigen des "Gefällt mir"-Buttons trete der Verbraucher ganz bewusst in Kontakt mit dem werbenden Unternehmen, da er die ausgelobte Gewinnchance wahrnehmen wolle.
Eine Irreführung könne allein daraus resultieren, dass bei den Kontakten des Gewinnspielteilnehmers im Nachrichtenfluss die Mitteilung erscheine, dass diesem Kontakt das Unternehmen der Beklagten "gefällt". Dieser Vorgang begründet angesichts des Verkehrsverständnisses jedoch keine lrreführungslage. Relevante Teile der Facebook-Nutzer würden den "Gefällt mir"-Button nicht als Gütesiegel verstehen; dem Netzwerk bleibe das Motiv und die Hintergründe der Gefallensäußerung durch den "Gefällt mir"-Button in Ermangelung weiterer Angaben des Nutzers vielmehr unbekannt. Die Nutzerwirklichkeit gehe „(…) entgegen der Behauptung des Klägers nicht dahin, dass das Betätigen des "Gefällt mir"-Buttons die Äußerung einer besonderen Wertschätzung oder Güte […] des Unternehmensangebots zum Gegenstand habe, geschweige denn, dass sie eine persönliche Erfahrung des Nutzers mit dem Mitteilungsobjekt wiederspiegele.“ Vielmehr handelte es sich bei der Betätigung des "Gefällt mir"-Buttons um eine rein unverbindliche Gefallensäußerung, die sich - bezogen auf Unternehmen - auch in einem allgemeinen Informationsinteresse erschöpfen könne.