Dem Europäischen Gerichtshof war vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof die Frage zur Entscheidung vorgelegt worden, ob ein Eisenbahnunternehmen berechtigt ist, in seine Allgemeinen Beförderungsbedingungen eine Klausel aufzunehmen, wonach es von seiner Pflicht zur Fahrpreisentschädigung bei Verspätungen befreit ist, wenn die Verspätung auf höherer Gewalt oder einem der in Art. 32 Abs. 2 der ER Az.: C-509/11) stellte klar, dass besondere Umstände, wie etwa ein Streik oder ein Unwetter, kein Grund für europäische Eisenbahnunternehmen ist, den Passagieren für die daraus resultierende Verspätung eine Entschädigung zu verweigern. Entsprechende Klauseln in Allgemeinen Beförderungsbedingungen, die eine Entschädigung im Falle höherer Gewalt ausschließen, sind unwirksam. Auch im Falle höherer Gewalt muss Fahrgästen bei ein bis zwei Stunden Verspätung ein Viertel und bei über zwei Stunden Verspätung mindestens die Hälfte des Kaufpreises erstattet werden.
Zwar räumt das Gericht ein, dass grundsätzlich eine Haftungsbefreiung aus den einheitlichen europäischen Rechtsvorschriften im Rahmen der Entschädigungsregeln denkbar sei. Hierauf berief sich die Österreichische Bundesbahn ÖBB. Diese allgemeinen europäischen Rechtsrundsätze sind laut Europäischem Gerichtshof hier aber nicht anwendbar. Diese Entschädigungsregeln gelten nämlich nicht ausdrücklich auch für Bahnreisende. Außerdem soll durch die Entschädigung der Preis kompensiert werden, den der Fahrgast als Gegenleistung für eine nicht im Einklang mit dem Beförderungsvertrag erbrachte Dienstleistung gezahlt hat.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs wirkt sich auf den gesamten europäischen Eisenbahnverkehr und somit auch auf Reisen mit der Deutschen Bahn aus. Es gilt aber nicht für Reisen mit Bus, Schiff oder Flugzeug.