Im Fall Specsavers / Asda musste der EuGH (Az.: C-252/12) u. a. entscheiden, ob es rechtlich möglich ist, dass die nachgewiesene Nutzung der Marke

auch eine Nutzung der Marke

darstellen kann.
Ein Konkurrent hatte ein bildlich ähnlich aufgebautes Zeichen verwendet. Im Verletzungsverfahren wurden die Benutzungseinreden des Art. 15, 51 Az.: 24 W (pat) 75/10) bspw. festgestellt, dass bei der Verpackung der "Nivea- Creme" lediglich dem Schriftzug eine Herkunftsfunktion zukommt, nicht hingegen der konturlosen Farbe Blau, die ebenfalls als Marke angemeldet war. Das Gericht verwies auf folgenden Umstand: "Insoweit gilt der allgemein anerkannte Erfahrungssatz, dass der Verkehr in der Regel dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform die prägende Bedeutung zumisst."
Daher ist das Urteil des EuGH dahingehend zu verstehen, dass es rechtlich möglich ist, dass durch die Hinzufügung der kennzeichnende Charakter nicht verändert wird, es jedoch stets eine Frage des Einzelfalls ist, ob eine solche Veränderung vorliegt.