Meist verpflichtet die Teilungserklärung den Sondernutzungsberechtigten zur Instandhaltung und Instandsetzung der Sondernutzungsflächen. Das Landgericht Lüneburg 5 S 111/12 hatte in einem Einzelfall zu entscheiden, ob auch die teure Fällung einer alten Eiche vom Eigentümer der Erdgeschoßwohnung bezahlt werden muss.
Der Fall:
Die Miteigentümer hatten in der Eigentümerversammlung mehrheitlich beschlossen, dass die Fällung der großen Eiche von allen Miteigentümern bezahlt wird.
Das Urteil:
Der Wortlaut der streitgegenständlichen Teilungserklärung verpflichtet nur zu Instandsetzung und Instandhaltung. Die Fällung eines großen, die Anlage prägenden Baumes, ist schon vom Wortlaut her schwerlich unter Instandsetzung oder Instandhaltung zu fassen. Eine solche Maßnahme sprengt den üblichen Rahmen. Von der Bedeutung vergleichbar ist eine solche Maßnahme eher einer baulichen Maßnahme wie der Errichtung oder dem Abbau eines Schuppens. Wegen der Bedeutung von großen Bäumen für das Gesamtbild einer Wohnungseigentumsanlage ist es auch sinnvoll, wenn das Fällen großer Bäume von den Wohnungseigentümern in Ausübung gemeinschaftlicher Verwaltung beschlossen werden muss. Der angefochtene Beschluss ist deshalb nicht zu beanstanden.