Das OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 67/12) befasste sich mit dem Streit des seit 1998 auftretenden, erfolgreichen Schlagersängers „Michael Wendler“ - ein Künstlername - und dem Kläger, dessen richtiger Name „Frank Wendler“ und der ebenfalls als Schlagersänger tätig ist und der den Namen „Der Wendler“ 2008 zudem markenrechtlich abgesichert hatte. Der klagende „Der Wendler“ wandte sich gegen die Nutzung des Namens und seiner Marke durch den erfolgreicheren, jedoch unter dem Künstlernamen auftretenden „Michael Wendler“.
Das Landgericht gab der Klage nicht statt, verurteilte auf die Widerklage den Kläger zur Löschung seiner Marke „Der Wendler“, da diese die Rechte des unter „Michael Wendler“ auftretenden Beklagten und Widerklägers verletze.
Das OLG sah die Sache nur teilweise anders:
1. Aus dem Namensrecht, § 12 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, kann der Kläger dem Beklagten die Verwendung von „Wendler“ in Alleinstellung bzw. „Der Wendler“, nicht hingegen von „Michael Wendler“ im Einzelfall untersagen, sofern die zusätzliche Verwendung des Namens „Michael Wendler“ eine ansonsten angenommene Zuordnungsverwirrung nicht auflöst. Die wegen des Rechts der Gleichnamigen bestehende Gleichgewichtslage führt dazu, dass ein unterscheidender Zusatz beigefügt werden muss, wobei dieser (Wort-)Zusatz auch lediglich im Zusammenhang mit der Namensverwendung erfolgen könne. Ohne einen solchen Zusatz bestünde aber eine auf § 12 BGB gestützte Haftungslage.
2. Markenrechtliche Ansprüche bestünden nicht, da die Klagmarke „Der Wendler“ löschungsreif sei, die Widerklage ist daher erfolgreich. Der Aliasname „Michael Wendler“ ist auch geschützter Name i.S.d. § 12 BGB, wenn der Träger unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist, was für den Beklagten hinsichtlich der Bezeichnung „Michael Wendler“ zuträfe. Da diese Verwendung prioritätsälter als die Marke des Klägers sei, käme es zu einer Zuordnungsverwirrung und stellt letztlich eine Markenanmaßung dar, auch wenn der Markentext „Der Wendler“ nur teilweise identisch mit „Michael Wendler“ ist.