Der Sachverhalt
Ein Gast hatte auf der Hotelbewertungsplattform der Beklagten das Hotel „Hühnerhof“ des Klägers wie folgt bewertet: „Nicht Hühnerhof sondern Hühnerstall – Für ein 4 Sterne Restaurant eine Zumutung. Rezeption nicht besetzt. Frühstück eine einzige Katastrophe. Bahnhofsatmosphäre. Rollwagen worauf das Geschirr gestapelt wird. Bei 100 Übernachtungen pro Jahr, hier nie wieder“.
Der Kläger sah hierin eine unzulässige Schmähkritik. Durch die Überschrift und nachfolgende Mängelaufzählung werde sein Hotel mit Schmutz und Kot gleichgesetzt, sodass ihm ein Unterlassungsanspruch sowie Ersatz des durch diese Bewertung verursachten Schadens zustehe. Die Beklagte verteidigte die Bewertung dagegen als zulässige Meinungsäußerung und sah insbesondere die Überschrift lediglich als ironisches Wortspiel an.
Das LG Rottweil (Az. 1 O 76/12) wies die Klage mangels Vorliegens einer unzulässigen Schmähkritik in vollem Umfang ab. Die hiergegen gerichtete Berufung vor dem OLG Stuttgart hatte keinen Erfolg.
Die Entscheidungsgründe
Das OLG (Az. 4 U 88/13) stellt zunächst klar, dass es sich bei der Überschrift „Nicht Hühnerhof sondern Hühnerstall“ offensichtlich um eine Meinungsäußerung handelt, da erkennbar der Name des Hotels mit Hilfe des Stilmittels der Alliteration umgewandelt wird, um auf die nachfolgende Bewertung plakativ und im Rahmen eines Wortspiels hinzuweisen.
Da zudem der Begriff der Schmähkritik im Hinblick auf die Meinungsäußerungsfreiheit eng auszulegen sei, müsse für deren Annahme jenseits polemischer und überspitzer Kritik die Diffamierung einer Person im Vordergrund stehen. Hierfür ergeben sich nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte: Mit dem Begriff „Hühnerstall“ verbinde der durchschnittliche Leser nicht zwangsläufig die Vorstellung von Schmutz und Kot, sondern erst einmal nur eine Behausung für Hühner. Der Leser habe keine detaillierte Kenntnis von Hühnerställen und werde bei einer kurz gehaltenen Hotelkritik auch nicht lange über den Begriff nachdenken. Dass man den Begriff „Hühnerstall“ unter Heranziehung erheblicher gedanklicher Zwischenschritte mit „Schmutz und Kot“ verbinden kann, müsse daher außer Betracht bleiben.
Entsprechend sah das OLG auch in dem nachfolgenden Bewertungstext keine Schmähkritik. In der Aufzählung der Mängel komme nicht zum Ausdruck, dass der Gast das Hotel als schmutzig ansehe. Insbesondere der Begriff der Bahnhofsatmosphäre könne hiermit wiederum nur unter Heranziehung einer Vielzahl von negativen Erfahrungen mit Bahnhöfen und gedanklichen Zwischenschritten in Verbindung gebracht werden. Das Gericht verweist insoweit auch noch darauf, dass sich die Kritik des Gastes erkennbar alleine auf den als mangelhaft empfundenen Service des Hotels beziehe und somit keine hiervon losgelöste Diffamierung des Klägers angenommen werden könne.