Der Fall
Die klagenden Eheleute wurden zur Einkommenssteuer zusammen veranlagt. Die Ehefrau war seit mehreren Jahren Angestellte einer Bank. Dort stand ihr kein Arbeitsplatz zur Verfügung. Sie erbrachte ihre Arbeitsleistung daher in ihrem 80 qm großen Nachbarhaus, einem Anbau mit drei Zimmern, Bad, WC und Küche samt Abstellraum. Dieses Haus bezeichnete sie als Arbeitszimmer. Im Streitjahr war die Ehefrau in unbezahltem Erziehungsurlaub und nahm anschließend ihren früheren Beruf in dem kleinen Haus wieder auf. Mit ihrer Steuererklärung beantragten die Eheleute, die anteiligen Aufwendungen für die vorgehaltenen Räumlichkeiten von 13.021 DM sowie Absetzungen für Abnutzung (Arbeitstisch, Arbeitssessel, PC und Gebäude-AfA) von 4.864 DM als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin abzuziehen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Das Finanzgericht (Niedersächsisches FG Urteil vom 21.02.2001 – 9 K 505/99) gab in erster Instanz der Klage in vollem Umfang statt.
Die Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH Urteil – VI R 103/01) stellte nun in zweiter Instanz klar, dass Aufwendungen auch dann vorab entstandene Werbungskosten sein können, wenn sich die Steuerpflichtige im Erziehungsurlaub befindet. Voraussetzung sei aber, dass die Aufwendungen beruflich veranlasst sind und daher in einem konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit den erwarteten steuerbaren Einnahmen stehen. Diesen Zusammenhang müsse der Steuerpflichtige darlegen und konkretisieren. Die bloße Behauptung, Aufwendungen seien aus beruflichem Anlass entstanden, genüge insofern nicht. In ihrer aktiven Zeit als Angestellte hätte die Klägerin die Räumlichkeiten (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt haben müssen.
Ferner sind gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6n Satz 3 Halbsatz 2 Einkommensteuergesetz, EStG, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur bis zu einem bestimmten Betrag (aktuelle Fassung: 1.250 €) abziehbar, sofern es nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Dafür muss das häusliche Arbeitszimmer für die Erwerbstätigkeit erforderlich sein. Es ist fraglich, ob es wirklich notwendig ist, während des Erziehungsurlaubs über ein einzelnes Arbeitszimmer hinaus weitere Räume für die spätere Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit vorzuhalten.

Anmerkung
In der ersten Instanz hatte das Finanzgericht dies nicht berücksichtigt und zudem seine Entscheidung lediglich auf die Angabe der Kläger gestützt, die Räume seien nicht zu anderen als beruflichen Zwecken genutzt worden. Eigene Feststellungen hat es hierzu nicht getroffen, obwohl die Raumsituation im Anbau nicht für eine nahezu ausschließlich berufliche Nutzung als Arbeitszimmer spricht und damit die Behauptung der Kläger zumindest im Hinblick auf die Nebenräume angezweifelt werden kann. Der Bundesfinanzhof hat das Urteil daher nun zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverweisen. Das Finanzgericht wird solche Feststellungen nachholen müssen.