In unserem Beitrag vom 22.10.2012 hatten wir berichtet, dass es im Rahmen von Wiedereinsetzungsanträgen gem. Az.: VI ZB 27/12) Gelegenheit, genau dies nochmals klarzustellen:

„Gehört ein Telefaxgerät zu einer gemeinsamen Post- und Faxannahmestelle, die als Geschäftsstelle sämtlicher angeschlossener Gerichte und Behörden gilt, ist ein per Telefax übermittelter Schriftsatz auch dann in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt, an das er adressiert war, wenn für die Übermittlung versehentlich die Faxnummer einer anderen in den Behörden- und Gerichtsverbund einbezogenen Stelle gewählt worden ist.“

Im neuerdings entschiedenen Fall war aufgrund einer Gemeinsamen Verfügung der Leiter der Justizbehörden geregelt, dass jede Faxnummer als Nummer der jeweils anderen Behörde gilt.