Der entschiedene Fall:
Einer Industriekauffrau wurde vom Insolvenzverwalter eines Unternehmens ordentlich „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ gekündigt. Das Kündigungsschreiben führte aus, welche Kündigungsfristen sich aus 6 Sa 9/11) hatte noch angenommen, die Kündigungserklärung sei zu unbestimmt. Dem widerspricht der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts in einem neuen Urteil, 6 AZR 805/11, Pressemitteilung Nr. 41/2013): „Eine Kündigung muss bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigungserklärung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Regelmäßig genügt hierfür die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ausreichend ist aber auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.“
Vorliegend konnte die Klägerin nach Auffassung des BAG dem Kündigungsschreiben unschwer entnehmen, dass § 113 InsO zu einer Begrenzung der Kündigungsfrist auf drei Monate führt, ihr Arbeitsverhältnis also zum 31. August 2010 enden sollte. Die Kündigung war somit aus Sicht des Gerichts bestimmt und unmissverständlich.