Dieser Schluß ergibt sich aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Landgerichts Köln Az.: 28 O 773/11.
Nach der „Stolpe“-Rechtsprechung (BVerfG 1 BvR 1696/98 - „IM Sekretär“) ist bei Unterlassungsansprüchen gegen mehrdeutige Äußerungen jeweils die Auslegungsvariante zugrunde zu legen, die dem Betroffenen am günstigsten ist, die also zu einer Persönlichkeits- rechtsverletzung und somit in der Regel zu einem Erfolg der Unterlassungsklage führt.
Bei verdeckten Äußerungen, also „zwischen den Zeilen“ zum Ausdruck gebrachten Sachaussagen, ist eine Sachbehauptung hiernach jedoch nur anzunehmen, wenn sie sich dem Leser als unabweisbare Schlussfolgerung aus dem Zusammenhang mit den offenen Aussagen aufdrängt. Ein Unterlassungsanspruch ist – anders als bei offenen Aussagen - hiernach also nicht schon dann begründet, wenn sich aus den im Text enthaltenen Aussagen mehrere Schlüsse ergeben und einer dieser Schlüsse – in einer nicht fernliegenden Auslegungsvariante – das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen würde.
Anmerkung: Zuvor hatte bereits auch das Landgericht Hamburg „Stolpe“ für nicht anwendbar erklärt, sofern verdeckte Aussagen angegriffen waren (AfP 2011, 394). Gleichzeitig wendet sich das Landgericht Köln gegen das eigene OLG, das in einer älteren Entscheidung gegenteilig entschieden hatte (OLG Köln, AfP 2006, 365).