Der Begriff „Führungskräfte“ umfasst nicht nur Hoteldirektoren und Geschäftsführer sondern auch Betreiber kleiner Bistros und Cafés. Das hat das LG Augsburg jetzt in einem Urteil entschieden.
Der Fall:
Ein Verlag hatte für ein in Zukunft erscheinendes Magazin u.a. mit der Ankündigung geworben: „Das Hochglanzmagazin wird viermal im Jahr kostenfrei an alle Hotellerie- und Gastronomiebetriebe zugestellt. Mit einer Anzeige erreichen Sie Führungskräfte von Restaurants und Gaststätten, Hotels, Cafes und Cafeterias sowie Bars, Bistros und Gasthöfe.“ Ein Wettbewerber hielt diese Werbung für irreführend, denn kostenlos verteilte Druckerzeugnisse würden niemals zu Führungskräften eines Unternehmens wie zum Beispiel Hoteldirektoren oder Geschäftsführer großer Gastronomiebetriebe und Unternehmen durchdringen. Solche Druckerzeugnisse würden erst gar nicht an solche Führungskräften weitergegeben. Per einstweiliger Verfügung wollte er diese Werbung untersagen lassen. Der beklagte Verlag war hingegen der Meinung, dass auch Besitzer von kleinen Cafes und Bistros oder ein Dönerbudenbesitzer eine Führungskraft sein kann, wenn er nur ein oder zwei Angestellte hat. Zudem werde nicht behauptet, dass ausnahmslos alle Führungskräfte erreicht würden.
Die Entscheidung:
Das Landgericht Augsburg entschied in einem Urteil Aktenzeichen: 1 HK O 2402/13 zugunsten des werbenden Verlags. Die Begründung: Das geplante Magazin wende sich nicht an Verbraucher sondern an Unternehmer als potentielle Anzeigenkunden. Jeder verständige Unternehmer wisse aber, dass der Begriff „Führungskräfte“ unterschiedlich zu werten sei. Jedem sei bewusst, dass bei Hotels und Restaurants größere Unternehmen vorliegen mit entsprechend höher gestellten Führungskräften und dass es sich bei Bars und Bistros um entsprechend kleinere Unternehmen handele mit anderen „Arten von Führungskräften“. Die Behauptung, kostenlos verteilte Druckerzeugnisse würden an Führungskräfte nicht weitergegeben, sei reine Spekulation und nicht glaubhaft gemacht. Zudem habe der Verlag nicht behauptet, dass die Führungskräfte immer erreicht würden. Daher sei eine Irreführung der Umworbenen nicht zu erkennen, der Verbotsantrag wurde kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.