Aufgrund einer Rechtsbeschwerde hatte sich der BGH mit dem Umfang der Pflicht des Tatrichters zur Ermittlung der Anwendbarkeit ausländischen Rechts zu beschäftigen. Offenbar muss extra darauf hingewiesen werden, was jeder Student lernt.
In seinem Urteil Az. VII ZB 22/12 stellt der BGH fest: „Ist nach dem deutschen internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht ausländisches Recht (hier: griechisches Recht) anzuwenden, hat der Tatrichter dieses gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln.“
Anmerkung
In der Sache ging es um die Frage, welche Konsequenzen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines griechischen Versicherungsunternehmens in Griechenland auf die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen dieses Unternehmen in Deutschland hat. Den Inhalt des maßgeblichen griechischen Rechts habe das Beschwerdegericht, so der BGH, verfahrensfehlerhaft nicht ermittelt. Ist ausländisches Recht anzuwenden, darf sich die Ermittlung nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen. In welcher Weise sich der Tatrichter die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt dabei in seinem pflichtgemäßen Ermessen.