Der Sachverhalt
Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet über so genannte File-Sharing-Systeme kann durch die Rechteinhaber bzw. die von ihnen beauftragten Unternehmen regelmäßig zunächst nicht viel mehr als die IP-Adresse des Rechtsverletzers ermittelt werden. Um diese Adressen einer Person zuordnen zu können, sind die Rechteinhaber daher auf die Mithilfe der Access-Provider, wie die Telekom, angewiesen. Handelt es sich um die IP-Adresse eines Kunden des Access-Providers und ist die IP-Adresse auch (noch) in den Systemen des Zugangsanbieters gespeichert, so kann die IP-Adresse zu einem bestimmten Kunden problemlos zugeordnet werden. Die Auskunft vom Rechteinhaber kann über Az. I-20 W 121/12 + I-20 W 5/13 wies zunächst darauf hin, dass aus § 101 UrhG kein Anspruch auf eine Speicherung von IP-Adressen in der vorliegenden Fallkonstellation abgeleitet werden kann. Denn der Access-Provider, so das Gericht, müsse als so genannter Drittschuldner der Auskunft nicht mehr leisten als der Schuldner selbst (sprich der Verletzer). Dieser wiederum müsse zwar auch Nachforschungen im eigenen Bereich zur Erteilung der geforderten Auskunft durchführen, jedoch nicht für eine Ansammlung von Wissen, etwa durch die Erstellung von Unterlagen, sorgen.
Weiterhin stellt das OLG fest, dass die Annahme einer Pflicht zur Speicherung zwingend einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, welche aktuell im Gesetz aber nicht vorgesehen sei. Die Speicherung stelle, so das Gericht, einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz, GG, dar, der nur durch den Gesetzgeber legitimiert werden könne, der hierzu die verschiedenen Interessen abzuwägen habe. Das Gericht verweist dazu auf § 100a Abs. 2 Strafprozessordnung, StPO, der bei den Katalogstraftaten Urheberrechtsverletzungen gerade nicht aufführt. In diesem Zusammenhang macht das Gericht auch noch deutlich, dass nicht schon das bloße Vorhandensein von IP-Adressen in den Systemen des Access-Providers während der Datenverbindung mit dem Kunden einen legitimationsbedürftigen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis darstellt, sondern erst die begehrte Speicherung. Das Gericht leitet dies aus § 3 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz, BDSG, ab, der eine Datenerhebung als Beschaffen von Daten über den Betroffenen definiert und somit ein aktives zielgerichtetes Handeln erfordere.
§ 96 Telekommunikationsgesetz, TKG, scheide dabei als mögliche gesetzliche Grundlage nach Ansicht des Gerichts aus. Die Vorschrift gestatte die Speicherung von Verkehrsdaten nur zu den in den §§ 97 ff. TKG genannten Zwecken, wozu die Auskunftserteilung nach § 101 UrhG gerade nicht gehöre. Auch § 113 TKG helfe insoweit nicht weiter, da er nur die Datenweitergabe an staatliche Stellen regele und zudem verfassungskonform so auszulegen sei, dass für die Begründung einer Auskunftspflicht noch eine fachrechtliche Ermächtigungsgrundlage vorliegen müsse.