In drei Revisionsverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht gestern entschieden, dass das Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen von 2006 bis November 2012 europarechtswidrig war. Erst im Dezember 2012 ist NRW dem neuen Glücksspielstaatsvertrag beigetreten, der nun eine, allerdings nur begrenzte Öffnung des Sportwettenmarkts auch für private Anbieter (20 Konzessionen) in Deutschland vorsieht.
Zumindest für die Zeit bis November 2012 hat das Oberverwaltungsgericht Münster nach Auffassung des BVerwG zu Recht angenommen, dass das Sportwettenmonopol gegen die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstieß, weil es nicht kohärent und systematisch dazu beitrug, die gesetzlichen Monopolziele der Suchtbekämpfung und des Jugend- und Spielerschutzes zu verwirklichen. Ausschlaggebend für diese Bewertung war für das BVerwG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs offenbar die Werbepraxis der staatlichen Monopolträger, der staatlichen Lotto- und Totogesellschaften, im Bereich Lotto: „Die Werbepraxis deutet darauf hin, dass das Monopol tatsächlich nicht der Suchtbekämpfung, sondern anderen, insbesondere fiskalischen Zwecken diente. […] Unzulässig waren insbesondere die „Lotto-hilft“-Kampagne, die das Glücksspiel zum sozial verantwortlichen Handeln aufwertete, und die massive Jackpot-Werbung, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellte. Sie wurde fortgesetzt, obwohl sie nach der eigenen Einschätzung eines Monopolträgers sonst nicht Spielwillige zur Teilnahme am Glücksspiel bewegte.“ (BVerwG-Pressemitteilung Nr. 38/2013).