Der Sachverhalt
Der Beklagte hatte bei der Klägerin in deren eBay-Shop zwei Steuergeräte erworben, welche sich als defekt herausstellten. Ohne den Mangel gegenüber der Klägerin direkt geltend zu machen, verfasste der Beklagte eine Kundenbewertung bei eBay, welche lautete: „VORSICHT!!!! beide Steuergeräte defekt Vorsicht lieber woanders kaufen!!!!!!“ Die Klägerin sah darin eine unwahre Tatsachenbehauptung sowie Schmähkritik und verlangte die Zustimmung des Beklagten zur Löschung der Bewertung durch eBay.
Die Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht Bonn (Az. 113 C 28/12) meint, die Bewertung könne aus Sicht eines Dritten so verstanden werden, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, funktionsfähige Ware zu liefern und dass die Bewertung damit eine allgemeine Kaufwarnung bezüglich der Klägerin darstelle. Dies sei aufgrund der tatsächlichen Geschehnisse aber nicht gerechtfertigt.
Weitere Entscheidungen zu Bewertungen bei eBay, die wir hier bei den Meldungen veröffentlicht haben:
http://www.schweizer.eu/bibliothek/urteile/index.html?id=14538
http://www.schweizer.eu/bibliothek/urteile/index.html?id=12657