Der Sachverhalt
Der Große Senat des BFH hatte vom III. Senat des BFH die Frage vorgelegt bekommen, ob er weiterhin an seiner Rechtsauffassung aus dem Jahr 1964 festhalte, wonach Einkünfte aus selbständiger Prostitution sonstige Einkünfte nach Az. GrS 1/12) teilt die Auffassung des III. Senats (der Finanzverwaltungen und auch der herrschenden Literaturmeinung) dass die selbstständige Prostitution in Form eines am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmenden Unternehmens betrieben werden kann. Dieser Sachverhalt ist bekanntlich eine Kernvoraussetzung für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs. Pech für die selbständigen Prostituierten: Sie werden damit vom Gewerbesteuergesetz erfasst und sind gewerbesteuerpflichtig.