Wer ohne zuvor erteilte Werbeeinwilligung anruft, greift, wie bekannt, rechtswidrig in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. So zum Beispiel LG Heilbronn (Az. 8 O 261/12 Ka).
Die Einwilligung eines Gewerbetreibenden in einen Werbeanruf kann, wenn sie nicht ausdrücklich vorliegt, nur dann vermutet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Angerufene mit einem solchen Anruf einverstanden ist. Geht der Angerufene zunächst auf das in dem unzulässigerweise geführten Telefonat gemachte Angebot ein, um für ein Vorgehen gegen den Anrufer notwendige Informationen zu sammeln, so wird dies als rechtmäßiges Handeln unter Wahrnehmung berechtigter Interessen angesehen. Er macht sich durch dieses rechtmäßige Verhalten jedenfalls – glaubt man den Ausführungen des LG Heilbronn – nicht schadensersatzpflichtig.
Anmerkung:
Die Entscheidung des LG Heilbronn ist noch nicht rechtskräftig.
Grundsätzlich erlaubt: Az. I ZR 53/99).