Zum Hintergrund:
Ein Mobilfunkunternehmen kündigte einem Kunden fristlos den Mobilfunkvertrag wegen Zahlungsverzugs. Neben den Entgelten für die bis dahin erbrachten Leistungen verlangte die Klägerin auch die monatliche Grundgebühr für eine Flatrate als Schadensersatz, gerechnet bis zum Auslaufen der Mindestvertragsdauer.
Die Entscheidung:
Dieser Anspruch auf Ersatz der monatlichen Grundgebühr in Höhe des Flatrate-Tarifs ist nach Auffassung des Gerichts, AG Tempelhof-Kreuzberg, 24 C 107/12, in der geforderten Höhe nicht gerechtfertigt. „[D]as Gericht erachtet den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch gemäß § 628 Abs. 2 BGB [...] in dieser Höhe für nicht gegeben, da dieser Betrag nicht in der gebotenen Höhe die von der Klägerin durch die Vertragsbeendigung ersparten Aufwendungen berücksichtigt.“
Weitere Begründung
So böte die Klägerin auch andere Tarife mit einer erheblich geringeren Grundgebühr an, bei denen jedes abgehende Gespräch einzeln abgerechnet werde. Folglich stelle allein die Nicht-Zurverfügungstellung bzw. die Nichtinanspruchnahme der Flatrate-Leistungen durch den gekündigten Kunden einen wirtschaftlichen Vorteil für den Anbieter dar, der nach Auffassung des Gerichts entsprechend dem Rechtsgedanken des § 649 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs abzuziehen sei (im entschiedenen Fall mit mindestens 50% der Grundgebühr).