Bissige, ironische Äußerungen des Richters gegenüber einem Anwalt können zur Ablehnung des Richters wegen Befangenheit führen. So entschied das OLG Köln (Az. II-4 WF 121/12) für die Äußerung eines Richters, der Anwalt des Antragstellers in einem Ehescheidungsverfahren „verbrenne das Geld seines Mandanten“. Begründet hat das Gericht die Entscheidung damit, dass evident unsachliche oder unangemessene sowie herabsetzende oder beleidigende Äußerungen eines Richters in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Der Richter habe sich nach Ton und Wortwahl auf das sachlich Gebotene zu beschränken.