Entschieden hat der BGH mit einem Urteil Az. I ZR 137/.
Ein Teil der interessierten Verbraucher kann aus der Bezeichnung nicht rechtswidrig den Schluss ziehen, in der Kanzlei sei auch ein Steuerberater oder ein Fachanwalt für Steuerrecht tätig.
Dieses Urteil basiert auf einem Grund, an den nicht allgemein gedacht wird: „Ein Rechtsanwalt ist ganz generell zur steuerlichen Beratung und Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt. Auf diesen Umstand und darauf, dass er diese Tätigkeit in nennenswertem Umfang ausübt, darf er grundsätzlich in seiner Kanzleibezeichnung hinweisen.”
Anmerkung: Allerdings muss der Rechtsanwalt zu einem überwiegenden Teil seiner Berufstätigkeit Hilfeleistungen in Steuersachen erbringen.