Das OLG Köln sieht nach einem Urteil Aktenzeichen 6 U 114/10, nicht rechtskräftig, in landesrechtlich unterschiedlichen Regelungen zum Glücksspielrecht in Deutschland keinen Verstoß gegen das europarechtliche Kohärenzgebot.
Geklagt hatte ein Glücksspielanbieter aus Gibraltar, dessen Spezialität neben Sportwetten auch Casino- und Poker-Spiele im Internet sind: Unter anderem argumentierte er, die (in 2012) uneinheitliche Gesetzeslage zum Glücksspielrecht in Deutschland führe zu einer europarechtlich unzulässigen Beschränkung seiner Dienstleistungsfreiheit.
Das sieht das OLG Köln nicht so: „Das Gebot der Kohärenz bei der Regelung von Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit erzwingt es nicht, dass in einem föderalistisch strukturierten Mitgliedsstaat wie der Bundesrepublik Deutschland in sämtlichen Bundesländern ein identisches Regelwerk existieren muss. […].Der EuGH verlangt damit nicht, dass eine gesetzliche Regelung, um das Kohärenzgebot zu erfüllen, in allen Bundesländern eines föderalistisch strukturierten Mitgliedslandes einheitlich gelten müsse.“
Allerdings führt das Gericht auch aus, dass in der Zielrichtung grundsätzlich widersprechende Regelungen in einem Staat zum Glücksspielrecht gegen das Kohärenzgebot verstoßen könnten.