1. Fall: § 23 Abs.2 KUG
Eine Verletzung berechtigter Interessen nach Az.: I ZR 234/10 entschieden, dass § 23 Abs. 1 Nr. 1 nicht greift, wenn das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegt, also der Werbezweck den redaktionellen Charakter überlagert. Die „BILD am Sonntag“ hatte in ihrem redaktionellen Teil ein Foto veröffentlicht, das den Playboy Sachs auf dessen Jacht bei der Lektüre einer ihrer Ausgaben zeigte und das Bild mit der Unterzeile publiziert:

„Er liest BILD am Sonntag, wie über 11 Millionen Deutsche auch.“

Der BGH sprach Sachs eine Geldentschädigung von 50.000 Euro zu. Die Fotoveröffentlichung stelle sich eben als reine Vereinnahmung zu Werbezwecken dar.
Anmerkung:
Über die Grundsätze zur redaktionellen Werbung hatten wir auf dieser Website zuletzt am 04.02.2013 berichtet.