Wer in eine Wohnung neben einer bestehenden Baustelle einzieht, darf die Miete nicht mindern. Denn Mängel, von denen man bei Einzug schon weiß, muss man entschädigungslos hinnehmen.
Vermieter können sich bei neuen Mietern für die Zukunft absichern, wenn sie schriftlich auf eine künftige Baustelle hinweisen. Das Landgericht Berlin stellt in seiner Entscheidung (Az.: 63 S 206/11) klar, dass hierbei die einzelnen Bauarbeiten nicht detailliert mitgeteilt werden müssen. Diese Auskunft ist dem Vermieter meist gar nicht möglich. Entscheidend ist, dass der Mieter bei der Anmietung in groben Zügen weiß, welche Art von Beeinträchtigungen auf ihn zukommen werden. Treten dieses Nachteile tatsächlich ein, ist die Wohnung deshalb nicht mangelhaft.
Bei einer, wie hier, wichtigen Großbaustelle für den Bahnverkehr (Ostkreuz) ist nach Ansicht des Gerichts außerdem für jedermann ersichtlich, dass Baumaßnahmen nicht nur tagsüber an Werktagen stören. Jedem Laien sei klar, so das Gericht, dass möglichst zügig und zu verkehrsarmen Zeiten gearbeitet werden müsse.