Das LG Hamburg (Handelskammer, Az.: 406 HKO 73/12, bislang liegt nur die Pressemitteilung vor) entschied im Streit der beiden Nachrichtenagenturen, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Buchstabenfolgen „dpa“ und „dapd“ ´trotz Identität der entsprechenden Waren und Dienstleistungen besteht. Zwar seien deshalb „eher geringe Anforderungen an die Zeichenähnlichkeit zu stellen“. Ferner verfüge das Zeichen „dpa“ über eine deutlich gesteigerte Kennzeichnungskraft. Jedoch läge, so das Gericht, keine klangliche Verwechslung vor, das „dreisilbige … („depeah“) und das viersilbige („deahpede“) unterscheide sich hinreichend. Der gemeinsame Anfangsbuchstabe „d“ bedeute “deutsche“ und erkläre sich aus dem Hinweis auf den Sitz beider Unternehmen - das Ende sei ebenso wie die Zeichenlänge unterschiedlich. „Die übereinstimmende durchgehende Verwendung von Kleinbuchstaben [sei] im Geschäftsleben allgemein und speziell im Bereich der Nachrichtenagenturen (rtr, epd, ddp) weit verbreitet und daher wenig markant.“
Anmerkung:
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ob das Gericht in der schriftlichen Urteilsbegründung auf die Frage eingeht, wie es die Verkehrsauffassung festgestellt hat, wird sich zeigen. Vermutlich wird das Gericht nach seinen eigenen Vorstellungen geurteilt haben und nicht mit Hilfe einer repräsentativen Umfrage.